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Pflichtteilsergänzung - Nutzung einer Immobilie durch Erblasser! -

 


BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht

 

Schenkung: 10-Jahresfrist bei Immobilien mit Wohnrecht
 



Eine Schenkung, die länger als zehn Jahre zurückliegt, wird beim Pflichtteil eines Erbberechtigten nicht berücksichtigt.

 

Frage: Gilt das auch, wenn ein Erblasser weiterhin in der verschenkten Immobilie wohnt / gewohnt hat?

Antwort: Ein aktuelles Urteil des BGH sagt hierzu aus: Ausschlaggebend für den endgültigen Vollzug der Schenkung ist, ob die Schenkenden

noch "Herr im Haus waren" oder nicht mehr.


Zehn Jahre muss eine Schenkung an Dritte zurückliegen, damit sie nicht mehr im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches des Erbberechtigten angerechnet wird. So schreibt es § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB vor.

 Umgehung des Pflichtteils oder legitime Schenkung?

Die Frist beginnt mit Eintritt des Leistungserfolges. Bei Grundstücken ist das der Zeitpunkt, zu dem die Umschreibung im Grundbuch stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 02.12.1987, IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292).

Der BGH geht aber demgegenüber auch davon aus, dass eine Leistung in diesem Sinne nicht schon vorliegt, wenn der Erblasser ( nur ) seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.).

Wenn der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt, ist das also nicht der Fall.

Kam Ex-Eigentümer weiter in den Genuss des Eigentums?

Doch wann kommt der Ex-Eigentümer noch in den Genuss des an sich aufgegebenen Eigentums? Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem aktuellen Urteil beschäftigt und seine bisherige Rechtsprechung weiter konkretisiert.

Ein Sohn hatte gegenüber seiner Mutter, der Alleinerbin seines im August 2012 verstorbenen Vaters, Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen einer Schenkung geltend gemacht, die im Dezember 1993 stattgefunden hatte.

Mit der Schenkung hatten seine Eltern ein Wohnhaus mitsamt Grundstück an den zweiten Sohn, den Bruder des Klägers, übertragen.

Grundstücksschenkung mit vielen Einschränkungen

  • Die Eltern behielten sich als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung sowie die Nutzung der Garage umfasste.
  • Weiterhin vereinbarten sie, dass der Beschenkte das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern, noch darauf ohne ihre Zustimmung Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte.
  • Schließlich räumten die Eltern ihm das Recht ein, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen.

Im November 1994 wurde all dies ins Grundbuch eingetragen.

Wie wirkt sich die Schenkung auf den Pflichtteil aus?

Letztlich streitentscheidend, ob das geschenkte Haus in Höhe eines Miteigentumsanteils des Klägers in den Pflichtteil eingerechnet werden musste oder nicht, war die Frage:

Stand das Nutzungsrecht der Eltern dem Ablauf der pflichtteilsrechtlichen Zehn-Jahres-Frist entgegen?

Der BGH beantwortete dies mit Nein.

Entscheidend ist, wer "Herr im Haus" ist!

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich ein Wohnungsrecht nicht an dem aus drei Etagen bestehenden gesamten Haus insgesamt vorbehalten, sondern es auf das Erdgeschoss, den Garten und die Garage beschränkt.

Besteht sein im Wohnungsrecht verankertes Ausschließungsrecht aber nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen.

Entscheidend im Fall war zudem, dass den Eltern jedenfalls kein weitgehendes alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des beschenkten Sohnes an dem Grundstück mehr zustand. Ihr Hausgrundstück konnten die Eltern nicht mehr in der bisherigen Art und Weise nutzen. Die ihnen vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit hätten sie nur dann einem anderen überlassen können, wenn die Überlassung vom Sohn gestattet worden wäre. Ein solches Recht war den Eltern hier nicht vorbehalten worden.

Ergebnis: Das verschenkte Grundstück war bei der Errechnung des Pflichtteils also nicht mehr einzubeziehen.

 

(BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15).

RK
02. August 2020

"Gebäudeertüchtigung" i. S. E-Mobilität

 
 

Elektromobilität: Ladeinfrastruktur an Gebäuden bald Pflicht

Automotive, EU Recht, Gesetzgebung, Immobilienwirtschaft, Umweltrecht
 

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 4. März 2020 das Ge­bäu­de-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struk­tur­ge­setz (GEIG) ver­ab­schie­det. Das GEIG soll die Nut­zung von E-Au­tos durch den Aus­bau der Lei­tungs- und Lad­ein­fra­struk­tur an Ge­bäu­den för­dern. Es setzt die Vor­ga­ben der EU-Ge­bäu­de­richt­li­nie (2018/844) um.

Bei Neu­bau oder um­fas­sen­der Re­no­vie­rung von Wohn­ge­bäu­den mit mehr als zehn Stell­plät­zen müs­sen künf­tig al­le Stell­plät­ze­mit Schutz­roh­ren für Elek­tro- und Da­ten­lei­tun­gen aus­ge­stat­tet wer­den. Bei Nicht-Wohn­ge­bäu­den mit mehr als zehn Stell­plät­zen muss min­des­tens je­der fünf­te Stell­platz mit Schutz­roh­ren aus­ge­stat­tet und min­des­tens ein La­de­punkt er­rich­tet wer­den.

 

Ab dem 1. Ja­nu­ar 2025 ist dann auch an je­dem nicht zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Be­stands­ge­bäu­de mit mehr als zwan­zig Stell­plät­zen ein La­de­punkt vor­zu­hal­ten. Dies be­deu­tet für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, dass die­se ih­re Im­mo­bi­li­en not­falls nach­rüs­ten müs­sen. Aus­nah­men hier­von be­ste­hen ins­be­son­de­re für ei­gen­ge­nutz­te Ge­bäu­de klei­ne­rer und mitt­le­rer Un­ter­neh­men und bei un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­hen Kos­ten der Nach­rüs­tung.

Zu be­ach­ten ist, dass Ver­stö­ße ge­gen das Ge­setz mit Buß­gel­dern bis zu EUR 10.000,00 ge­ahn­det wer­den.

Mo­dera­te Pflicht trotz ehr­gei­zi­ger Zie­le

Der Ge­setz­ent­wurf be­gnügt sich mit ei­ner 1:1 Um­set­zung der be­reits aus 2018 stam­men­den EU-Ge­bäu­de­richt­li­nie. Vor dem Hin­ter­grund der ehr­gei­zi­gen E-Mo­bi­li­täts-Zie­le – bis 2030 sol­len sie­ben bis zehn Mil­lio­nen E-Au­tos zu­ge­las­sen sein – er­schei­nen die nun im GEIG für Bau­her­ren ver­bind­lich wer­den­den An­for­de­run­gen sehr mo­derat.

Zum ei­nen liegt der Schwel­len­wert von mehr als zehn Stell­plät­zen bei Wohn­häu­sern so hoch, dass nur ein ge­rin­ger Pro­zent­satz neu­er Wohn­ge­bäu­de von dem Ge­setz er­fasst wird. Der BDEW weist in sei­ner Stel­lung­nah­me zu dem Ge­setz­ent­wurf dar­auf hin, dass über 80 % der neu ge­bau­ten Wohn­ge­bäu­de Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser sind.

Zum an­de­ren ver­pflich­tet das Ge­setz vor al­lem zur Ver­le­gung von Schutz­roh­ren, um ei­nen La­de­punkt (nach­träg­lich) ein­rich­ten zu kön­nen. La­de­punk­te selbst müs­sen nach dem Ge­setz­ent­wurf nur in über­aus ge­rin­ger Zahl ein­ge­rich­tet wer­den, denn die Zahl ein­zu­rich­ten­der La­de­punk­te steigt nicht mit der Zahl der Stell­plät­ze. Egal ob das Ge­bäu­de elf oder 100 Stell­plät­ze hat – es muss nur ei­nen La­de­punkt vor­hal­ten.

Be­wer­tung

Wäh­rend es aus Sicht der Bau­her­ren zu be­grü­ßen ist, dass die­se nicht durch den Ge­setz­ge­ber zur Er­rich­tung von La­de­punk­ten ge­zwun­gen wer­den, scheint es mehr als zwei­fel­haft, ob das Ge­setz tat­säch­lich ei­nen we­sent­li­chen Bei­trag zur Dekar­bo­ni­sie­rung des Ver­kehrs­sek­tors leis­tet. Um den Aus­bau der E-Mo­bi­li­tät wei­ter vor­an zu trei­ben, be­dürf­te es deut­lich ehr­gei­zi­ge­rer Zie­le, was den Aus­bau von La­de­punk­ten an­geht.

 

RK
31. Juli 2020
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