Urlaub und Kurzarbeit: Was müssen Arbeitgeber beachten?

In den ersten Bundesländern haben die Sommerferien gestartet und damit beginnt üblicherweise auch die Urlaubszeit. Wegen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Welche Auswirkungen hat dies auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer? Was aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten ist.
Aufgrund der aktuellen Lage haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Gleichzeitig starten jetzt die Sommerferien - üblicherweise nehmen dann viele Arbeitnehmer Urlaub. Auch wenn die möglichen Reiseziele in diesem Jahr überschaubar sind: der Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Doch muss er auch eingesetzt werden? Und darf der Jahresurlaub gekürzt werden? Was gilt für die Urlaubsvergütung?
Urlaub nehmen während der Kurzarbeit
Grundsätzlich kann Urlaub auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dieser wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Da mit dem Kurzarbeitergeld der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden soll, wird Kurzarbeitergeld aber nur dann gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber also erst anmelden, wenn er alles getan hat, um Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern, beispielsweise indem zunächst Zeitguthaben oder Überstunden abgebaut werden. Darf der Arbeitgeber daher auch den Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfall verlangen?
Kurzarbeitergeld: Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen?
Hier kommt es darauf an, ob es sich um Urlaub aus dem Vorjahr oder um aktuellen Urlaub handelt. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig ihren Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Etwas anders gilt nur, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen. Diese Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen generell vor.
Was gilt für den Urlaub aus dem aktuellen Jahr?
Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr bleibt unberücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Hintergrund dafür ist, die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer mit Kindern in der aktuellen Situation besonders zu schützen. Eltern sollen Urlaubstage nutzen können, um die Betreuung ihrer Kinder auch während der Schließung oder der reduzierten Öffnung von Kitas oder Schulen zu gewährleisten.
Jahresurlaub kann wegen Kurzarbeit gekürzt werden
Kurzarbeit kann dazu führen, dass sich der Jahresurlaub verkürzt. Für die Dauer der Kurzarbeit im Unternehmen gilt für den Urlaubsanspruch: Urlaub darf zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden. Wird also weniger oder gar keine Arbeit geleistet, verringert sich auch der Anspruch auf Erholungsurlaub zeitlich entsprechend, da Kurzarbeiter aufgrund eines EuGH-Urteils mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen sind. Dies gilt auch im Falle der Kurzarbeit "Null", also wenn gar keine Arbeitspflicht besteht. Lesen Sie mehr zum Urteil in unserer News Kurzarbeit "Null": Kein Urlaubsanspruch nach Europäischem Recht.
Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist ungeklärt. Daher sollten Regelungen über die Kurzarbeit die anteilige Reduzierung oder den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit "Null" ausdrücklich vorsehen.
Urlaubsvergütung während der Kurzarbeit
Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es hier durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen kommt, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht.
Der Urlaubsentgeltanspruch kann nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwar durch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg darf die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer erhält, jedoch nicht geringer ausfallen, als das üblicherweise gezahlte Arbeitsentgelt - zumindest gilt dies für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub. Lesen Sie hier mehr zum Urteil: EuGH: Keine Kürzung der Urlaubsvergütung bei Kurzarbeit.